Scheidungsanwalt: Was muss ich wissen?
Wünschen beide Ehepartner die Scheidung, lässt sich die Scheidung einvernehmlich durchführen. Voraussetzung ist eine halbjährige Trennung, d. h. eine weitgehend separate Haushalts- und Kontoführung – getrennter Wohnraum ist nicht erforderlich.
Zudem müssen sich beide Ehepartner über die Scheidungsfolgen einig sein. In einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung können sie u. a. die Aufteilung des Vermögens, Unterhaltszahlungen und die Obsorge für gemeinsame Kinder klären.
Um die weitreichenden Konsequenzen der Scheidungsfolgen korrekt einzuschätzen und keine nachteiligen Beschlüsse zu treffen, kann die Beratung eines Scheidungsanwalts hilfreich sein. Ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht kann Sie dabei unterstützen, eine faire Vereinbarung auszuhandeln und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen.
Streitige Scheidung
Möchte nur ein Ehepartner sich scheiden lassen oder gibt es unüberwindbare Unstimmigkeiten über die Folgen der Scheidung wie die Vermögensaufteilung, kommt es zur streitigen Scheidung. Der Ehepartner mit Scheidungswunsch muss dazu vor Gericht klagen und einen Scheidungsgrund mit entsprechenden Beweisen angeben.
Als Gründe kommen infrage:
- Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (d. h. seit 3 Jahren kein Zusammenleben)
- Verschulden eines Ehepartners (z. B. Ehebruch, Gewalt, Alkoholismus)
- Sonstige Gründe (z. B. Geistes- oder Infektionskrankheit)
Wer zu welchem Anteil die Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen bekommt, wirkt sich auf die Scheidungsfolgen wie die Unterhaltshöhe aus.
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann Sie dabei unterstützen, einen für Sie günstigen Urteilsspruch zu erzielen. Ein Scheidungsanwalt weiß, worauf es bei der Verhandlung ankommt und kann für Sie die stichhaltige Beweisführung vor Gericht übernehmen. Ungerechtfertigte Anschuldigungen kann er überzeugend zurückweisen.
Unterhalt an den Ex-Partner
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Ehepartner die Unterhaltshöhe an den Ex-Partner frei gestalten. Bei einer streitigen Scheidung richtet sich die Unterhaltshöhe nach dem Schuldanteil an der Scheidung.
Der allein oder überwiegend schuldig gesprochene Partner ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn der Ex-Partner seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann – ca. 33 % des Nettolohns sind zu zahlen.
Spricht das Gericht beide Partner zu gleichen Anteilen schuldig, fällt Unterhalt nur an, wenn einer der Partner sich nicht eigenständig finanzieren kann.
Regelung zur Obsorge für gemeinsame Kinder
Nach einer Scheidung bleibt für beide Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder erhalten – dies gilt sowohl für eine einvernehmliche als auch strittige Scheidung.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung legen die Eltern fest, in welchem Haushalt sich die Kinder überwiegend aufhalten. Kommt es hier zu Uneinigkeiten, kann ein Scheidungsanwalt Ihnen weiterhelfen. Er kann Sie im Dialog mit Ihrem Ex-Partner unterstützen und dabei helfen, eine tragfähige Lösung zu finden, die die Interessen Ihrer Kinder schützt.